... Menschen mit Behinderung und körperlichen Einschränkungen im Tragestuhl über Barrieren, um ihnen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.
Bitte nehmen Sie Kontakt mit unseren Disponenten auf. Wir informieren Sie gern über Kosten für Ihre individuellen Anliegen und über Möglichkeiten der Kostenübernahme, z. B. durch Sozialamt, Krankenkasse oder Pflegeversicherung. In bestimmten Fällen werden die Kosten für eine begrenzte Anzahl von Fahrten übernommen.
Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung erfolgt, bis auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den sogenannten Krankentransport-Richtlinien festgelegten besonderen Ausnahmefällen, nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Zu den besonderen Ausnahmefällen zählen beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung. Auch Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder den Pflegegrad 3,4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität zusätzlich von einem Arzt dokumentiert werden.
Erfolgt keine Kostenübernahme, gelten folgende Selbstzahlerpreise:
Gültig für einfache Fahrten (Hin- und Rückfahrten gelten jeweils als Einzelfahrt)
Zusätzliche Pauschalen bei besonderen Einsatzbedingungen:
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Wir beraten Sie gerne persönlich – rufen Sie uns an!